Beethovenschule Bonn - Montag, 27.03.2023


Satzung


Beethoven-FöVerein

S A T Z U N G

des Vereins der
Freunde und Förderer
der Beethovenschule e.V.

Bonn, den 8. November 1992

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Beethovenschule e.V. . Er hat seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Aufgaben
Der Verein führt die an der Beethovenschule interessierten Personen zusammen und stellt sich die Aufgabe, das Gedeihen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und der Schulpflegschaft zu fördern. Er wird diese Aufgabe durch die Unterstützung schulischer Belange mit finanziellen und anderen Mitteln zu erfüllen versuchen, z. B. indem er allen Schülern Aufenthalte in Schullandheimen oder an Schulausflügen ermöglicht, sowie bei der Beschaffung zusätzlicher Lern- und Lehrmittel hilft.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Als ordentliche Mitglieder werden aufgenommen:

Die Eltern oder die Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen der Beethovenschule, Angehörige des Lehrerkollegiums, sonstige interessierte Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Die Aufnahme erfolgt nach der Beitrittserklärung durch eine schriftliche Mitteilung.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen.

Der Mitgliedsbeitrag (derzeit 14,00 € p.a.) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt, Löschung im Mitgliederverzeichnis oder förmlichen Ausschluß.

Der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.

Die Löschung im Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand bleibt und erfolglos erinnert worden ist.

§5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten.

§6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusammen. Nur die anwe-senden Mitglieder sind stimmberechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten vier Monaten jedes ohne Rest durch drei teilbaren Kalenderjahres mit mindestens folgender Tagesordnung einzuberufen:

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschluß über Ergänzung der Tagesordnung.
2. Bericht des Vorstandes über die abgelaufenen Geschäftsjahre.
3. Bericht des Kassenwartes über die finanzielle Lage des Vereins und die Buchprüfungen.
4. Aussprache zu 2. und 3.
5. Entlastung des Vorstandes.
6. Neuwahl des Vorstandes auf drei Jahre.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muß vom Vorstand innerhalb vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens dreißig Mitglieder es schriftlich beantragen.

Zu jeder Mitgliederversammlung muß der Vorstand die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem Termin schriftlich einladen.

Die Mitgliederversammlung beschließt – sofern diese Satzung zu einzelnen Themen nichts anderes bestimmt – mit einfacher Stimmenmehrheit. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Kassenwart(in) und bis zu drei Beisitzer(inne)n. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorstand gehören ferner ohne Stimmrecht der/die jeweilige Leiter(in) der Beethovenschule, dessen/deren Stellvertreter(in) sowie der/die jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft an.

Der/die Vorsitzende sowie dessen/deren Stellvertreter(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder ist allein vertre-tungsberechtigt.

§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu muß sie von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden.

Ist nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so muß erneut eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser Versammlung entscheidet dann – unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder – die Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Beethovenschule. Der/die jeweilige Leiter(in) der Beethovenschule hat das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit dem Lehrerkollegium unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Sat-zung zu verwenden.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschließen, daß das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung mit der Auflage übertragen wird, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Der zuletzt gewählte Vorstand wickelt die Auflösung des Vereins ab, sofern nicht von der Mitgliederversammlung eine andere Regelung getroffen wird.

§9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.

(Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Registernummer VR3811)